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Feuerwehrdienst und Cannabis

Mit dem 1. April 2024 ist die erste Stufe des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, kurz: Cannabisgesetz (CanG) in Deutschland in Kraft getreten.

Als Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung für die Feuerwehren gibt die HFUK Nord hiermit Informationen, Hinweise und Empfehlungen für den Feuerwehrdienst her- aus. Dieses Papier wurde in Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Landesfeuerwehrverbänden Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie der Landesbereichsführung der Freiwilligen Feuerwehr Hamburg ausgearbeitet.

 

  • Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können. Zudem darf die Unternehmerin bzw. der Unternehmer Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Nicht situationsgerechte, gefährdende Verhaltensweisen und beeinträchtigte Fähigkeiten in berauschtem Zustanderhöhen die Verletzungs- und Unfallgefahr und schließen folglich die Verwendung bzw. Einsatzfähigkeit von Feuerwehrangehörigen aus. Im berauschten Zustand darf keine Teilnahme am Dienst oder am Einsatz erfolgen, dies betrifft alle Positionen und Funktionen im Feuerwehrdienst. Im Übrigen gilt dies auch beim Konsum aller weiteren berauschenden Mittel, einschließlich Alkohol.
  • Dies gilt insbesondere auch für das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art. Das Führen eines Kfz unter der Wirkung von Cannabis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn diese Substanz im Blut nachgewiesen wird (zur Information: der aktuelle Grenzwert liegt lt. regelmäßiger Rechtsprechung bei 1 ng THC/1 ml Blutserum).
  • Für die Kinder- und Jugendarbeit in den Feuerwehren gilt, dass der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten ist.
  • Die Feuerwehrführung hat die Möglichkeit, das Hausrecht auszuüben und entsprechende Regelungen zu erlassen. Dies gilt z.B. für einen „Tag der offenen Tür“, andem zwangsläufig auch Nicht-Feuerwehrangehörige teilnehmen. Hier kann darauf verwiesen werden, keine Suchtmittel, wie Cannabis oder aber Alkohol, in den Liegen- schaften der Feuerwehr, vor allem in der Nähe von Kindern und Jugendlichen, zukonsumieren.
  • Für den Versicherungsschutz von Feuerwehrangehörigen, die im berauschten Zustand einen Unfall erleiden, ist entscheidend, ob die Wirkung des Rauschmittels ursächlich für den Unfall war oder der Feuerwehrdienst. Sollte der Feuerwehrdienstnicht ursächlich sein, ist der Versicherungsschutz nicht gegeben. Hier wird der Einzelfall genau geprüft.
  • Haftung, Regress, Ordnungswidrigkeitenverfahren und etwaige straf- und zivilrechtliche Maßnahmen und Ansprüche hängen davon ab, ob der Versicherungsfall grobfahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dabei wird der Einzelfall genau betrachtet.

Da die Abbaugeschwindigkeit von Cannabis im menschlichen Körper von sehr vielen unterschiedlichen Faktoren abhängt, kann keine allgemein gültige Frist zur Wiederaufnahme des Feuerwehrdienstes genannt werden. Auf keinen Fall sollte der Feuerwehrdienst vor Ablauf von 24 Stunden nach der Einnahme von Cannabis wieder durchgeführt werden.

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